Heizungswasseraufbereitung

Auszug aus der ÖNORM H 5195-1 vom 01.05.2006

Da die ÖNORM H 5195-1 neu überarbeitet wurde und diese mit 01.05.2006 in Kraft getreten ist, sind diese Richtlinien einzuhalten. In dieser ÖNORM wird verlangt, dass das Heizungswasser analysiertwirdund die Sollwerte eingehalten werden sollen, um Korrosion zu verhindern.

In Kurzform möchten wir Sie noch auf die weiteren Punkte aufmerksam machen:

Das Wasser zum Füllen der Heizungsanlage muss vorher analysiert werden, um zu überprüfen, ob es für die verwendeten Materialien in der Heizung geeignet ist.
Spülstutzen (kein KFE-Hahn) sind in der gleichen Dimension wie die vom Wärmeerzeuger abgehenden Rohre anzubringen (Vorlauf und Rücklauf). 
Kommentar eines Sachverständigen: Sind keine Spülstutzen vorhanden, wurde die Anlage nie ordnungsgemäß in Betrieb genommen. KFE-Hähne sind keine Spülstutzen!
Jede Anlage ist zu spülen und darüber ein Spülprotokoll zu führen. Muster für Spülprotokoll in der ÖNORM, Anhang B.
Das Spülen der Heizungsanlage muss über einen £ 25μm Filter, das Füllen über einen Wassermesser erfolgen.
Es dürfen keine verzinkten Fittings und Rohre im Heizungssystem eingesetzt werden.
In Abhängigkeit vom Gesamtinhalt der Wärmeerzeuger dürfen folgende Richtlinien bezüglich der Gesamthärte des Füllwassers nicht überschritten werden: bis 1000 Liter – 17°dH, 1000 bis 5000 Liter – 6°dH, ab 5000 Liter – 0,5°dH
Im Füllwasser dürfen 30mg/l Chloride nicht überschritten werden.
Wenn Aluminium-Werkstoffe vorhanden sind, sollte der pH-Wert 8,5 nicht überschritten werden. Wenn keine Aluminium-Werkstoffe vorhanden sind, sollte der pH-Wert zwischen 8 und 9,5 liegen.
Wenn Ammonium vorhanden ist, muss innerhalb von 3 bis 6 Monaten das Heizungswasser nochmals untersucht werden; steigt der Ammoniumgehalt, sind geeignete Maßnahmen zu setzen.
Bei Einbringen von Schutzstoffen ist die Anlage mindestens 24 Stunden in Betrieb zu halten, um die Durchmischung zu gewährleisten.
Bei Kesseltausch oder Erweiterung der Heizungsanlage ist die bestehende Altanlage mit Chemikalien zu reinigen, anschließend mit Wasser zu spülen. Danach sind die Punkte 5.2 bis 5.6 der ÖNORM H5195-1 einzuhalten. Um ein Anlagen- und Überprüfungsprotokoll mit Gewährleistung erstellen zu können, darf die Wasserentnahme für das Überprüfungsprotokoll (lt. Anhang A) erst nach 14 Tagen Heizbetrieb erfolgen.
Es ist ein Anlagen- und Überprüfungsprotokollüber das Heizungswasser zu führen, um die Wartung und Überprüfung zu dokumentieren. Muster für Anlagen- und Überprüfungsprotokoll in der ÖNORM, Anhang A.
Der Wasserinhalt der Heizungsanlage muss im Anlagen- und Überprüfungsprotokoll angeführt sein.
Bei Arbeiten an der Heizungsanlage, die Wasserverlust oder eine Veränderung des Wasserinhaltes nach sich ziehen, ist innerhalb von 4 - 6 Wochen eine Überprüfung des Heizungswassers durch den Betreiber durchführen zu lassen. Ist der Wasserverlust kleiner als das Expansionsgefäß, kann die Überprüfung entfallen.
Der Überprüfer hat die Verpflichtung dem Betreiber oder dem Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen, ob das vorhandene Heizungswasser korrosiv ist oder mikrobiologisches Wachstum aufweist. 
Die Ergebnisse der Untersuchung sind mittels Anlagen- und Überprüfungsprotokoll zu dokumentieren und im Anlagenbuch aufzubewahren. Das Anlagenbuch besteht aus Spülprotokoll, Anlagen- und Überprüfungsprotokoll.
Für jede Anlage ist ein Spülprotokoll sowie ein Anlagen- und Überprüfungsprotokoll zu erstellen.
Der Betreiber einer Heizungsanlage bis 1500 Liter Wasserinhalt hat das Heizungswasser alle zwei Jahre, über 1500 Liter Wasserinhalt mindestens einmal jährlich überprüfen zu lassen.
Aufbereitetes Heizungswasser muss mittels Aufkleber (am Wärmeerzeuger) deutlich gekennzeichnet sein.